Förderverein Hockey Würmtal e.V.

Wir unterstützen den Hockeysport im Würmtal – besonders Kinder & Jugendliche – durch gezielte Förderung, Ausstattung und nachhaltige Projekte.

Würmtal - von Gauting bis Lochham Nachwuchs · Training · Gemeinschaft
Hallenhockey – Spielsituation
Hockey begeistert – wir schaffen Rahmenbedingungen dafür.

Ziele

Als Förderverein stärken wir den Hockeysport langfristig – transparent, wirkungsorientiert und im engen Schulterschluss mit Club, Trainer und Trainerinnen, Eltern und Unterstützern.

Nachwuchs fördern

Unterstützung von Kinder- und Jugendmannschaften durch Trainingszuschüsse, Turnierteilnahmen und die Finanzierung zusätzlicher Trainerstunden.

Ausstattung ermöglichen

Anschaffung von Trainingsmaterial, Bällen, Schutzausrüstung und Teamausstattung – damit alle mitmachen können, unabhängig vom Budget.

Infrastruktur stärken

Förderung von Projekten wie einem Kunstrasenplatz sowie alles rund um Hallen- und Platzzeiten, Technik, Organisation als auch Maßnahmen zur Qualität und Sicherheit des Trainingsbetriebs.

Gemeinschaft & Werte

Wir unterstützen Veranstaltungen, die Zusammenhalt, Fair Play und Ehrenamt stärken – z.B. Jugendcamps, Vereinsaktionen und Integrationsprojekte.

Chancengleichheit

Wir helfen bei sozialen Härtefällen (z.B. Zuschüsse zu Fahrten/Beiträgen), damit niemand aus finanziellen Gründen aufhören muss.

Transparenz

Spenden und Beiträge fließen zweckgebunden in Fördermaßnahmen. Über Projekte und Erfolge informieren wir nachvollziehbar und regelmäßig.

Spenden

Jede Spende hilft – ob klein oder groß. Danke für die Unterstützung des Hockey-Nachwuchses!

Kontoverbindung

Name Hockey Würmtal e.V.
IBAN DE45 7025 0150 0023 6580 24

Tipp: Verwendungszweck bitte wie oben angeben (Name, Vorname), damit wir die Spende korrekt zuordnen können.

Wofür deine Spende verwendet wird

  • Trainingsmaterial & Ausrüstung
  • Turniere, Fahrten & Startgebühren
  • Zusätzliche Trainerstunden & Camps
  • Projekte zur Nachwuchs- und Vereinsentwicklung

Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder und Funktionen:

Gründungsmitglieder des Fördervereins Hockey Würmtal e.V.
Gründungsmitglieder des Fördervereins Hockey Würmtal e.V.

Léon Blaufuß

Planegg - Vorstand

Philipp Mercker

Planegg - Vorstand

Roland Stieler

Gräfelfing Lochham - Vorstand, Schatzmeister

Dr. Christian Szczesny

Gauting - Schriftführer

Max Jaenecke

Planegg - Gründungsmitglied

Hans von Gemmingen

Planegg Martinsried - Gründungsmitglied

Dr. Hartmut Blaufuß

Gräfelfing - Gründungsmitglied

Satzung

Satzung des Hockey Würmtal e.V. (vom 25. Juni 2025). Unten findest du eine Online-Version. Zusätzlich kannst du die Satzung als PDF öffnen.

Präambel

Der Hockey Würmtal e.V. verfolgt das Ziel, den Hockeysport in der Region Würmtal zu fördern und insbesondere die Nachwuchsarbeit, die Beschaffung von Sportgeräten, die Erschließung von Spielstätten und die Teilnahme an Turnieren zu unterstützen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen " Hockey Würmtal e.V.".

2. Der Sitz des Vereins ist in der Karl-Valentin-Str. 3, 82152 Planegg (c/o Blaufuß).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hockeysports, insbesondere (i) die ideelle Unterstützung des Hockeysports im Würmtal, (ii) die Gewinnung von Jugendlichen für die Ausübung des Hockeysportes im Würmtal, (iii) und die Erschließung von Spielstätten im Würmtal (iv) sowie die Verbindung und der Austausch mit europaweit befreundeten Hockeyclubs, um so einen Beitrag für die politische Integration eines demokratischen Europas der Vielfalt zu leisten.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die:

  • Beschaffung und Bereitstellung von Sportausrüstung und Trainingsplätzen
  • Förderung der Teilnahme an Trainings, Trainingslagern und Wettkämpfen
  • Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.

4. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an eine (steuerbegünstigte) Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für deren satzungsgemäße steuerbegünstigte Zwecke.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

5. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung; eine Übertragung des Stimm- und Wahlrechts auf Dritte oder andere Vereinsmitglieder ist nicht zulässig.

6. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, und
  • die Auflösung des Vereins.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (E-Mail ausreichend) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (E-Mail ausreichend) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen finden keine Berücksichtigung.

4. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

6. Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens abgehalten werden, sofern alle Mitglieder dem schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem

1. Vorsitzenden,

  • dem

2. Vorsitzenden,

  • dem Schatzmeister.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

4. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach

§ 11 Beirat

§ 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 5. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Kassenprüfer

§ 11 Beirat Der Verein kann einzelne Personen als Beiräte benennen, sofern sie sich im besonderen Maße für die Zwecke des Vereins verdient machen. Einem Beirat kommt rein fördernde und beratende Funktion zu, er ist kein Organ des Vereins.

§ 13 Auflösung des Vereins

§12 Kassenprüfer Zur ständigen Kontrolle der Vermögensverwaltung sowie der Rechnungen und der Kassenführung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.

Unterschriften der Gründungsmitglieder

Auszug aus der Satzung (Unterschriftenliste):

  • Dr. Christian Szczesny – 82131 Gauting
  • Leon Blaufuß – 82152 Planegg
  • Max Jaenecke – 82152 Planegg
  • Hans von Gemmingen – 82152 Planegg
  • Philipp Mercker – 82152 Planegg
  • Roland Stieler – 82166 Gräfelfing
  • Dr. Hartmut Blaufuß – 82166 Gräfelfing

Kontakt

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